Satzung

pro plus rlp e.V. Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen pro plus rlp.
Er soll in das Vereinsregister Koblenz eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
Der Verein ist vorwiegend im Land Rheinland-Pfalz tätig.
Der Verein wurde am 14.09.2019 gegründet.

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, konfessionell, religiös und weltanschaulich neutral.
Das Geschlecht, die sexuelle Identität und Orientierung und der HIV-Status spielen für
die Aktivitäten und die Ausrichtung des Vereins keine Rolle.

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Hilfe für HIV-positive und an AIDS erkrankte Menschen und
für, insbesondere HIV-positive, Menschen mit Behinderung sowie die Stärkung der
Selbsthilfe für diesen Personenkreis.
Dieser Personenkreis ist aus persönlichen, sozialen und/ oder gesellschaftlichen
Gründen besonders hilfsbedürftig.
Diese Menschen erfahren infolge ihrer HIV-Infektion in der Arbeit, dem sozialen
Umfeld, dem Freizeitbereich, dem medizinischen Sektor usw. Erfahrungen von
Diskriminierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung. Dies führt zu Einschränkungen in
der freien Lebensgestaltung, bin hin zur Geheimhaltung der eigenen Infektion aus
Gründen des Selbstschutzes.

 
§ 2 Nr. 2

Der Satzungszweck und sein Ziel, Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen, die mit
HIV leben, in der Gesellschaft zu bekämpfen und zu beseitigen, werden insbesondere
verwirklicht durch Projekte, Aktionen, Kampagnen, Aufklärungsveranstaltungen und durch
Veröffentlichungen (insbesondere in den sozialen Medien), in denen Menschen, die mit HIV
leben in und mit ihren aktuellen Rahmen‐ und Lebensbedingungen entsprechend realistisch
dargestellt werden.
Dadurch soll die Wahrnehmung von Menschen, die mit HIV leben, innerhalb der Gesellschaft
den heutigen Umständen gemäß präsentiert werden und Ausgrenzung weitgehend abgeschafft
werden. Es soll gezeigt werden, dass HIV‐Positive ein Leben wie jedes andere
Gesellschaftsmitglied führen – mit Höhen und Tiefen, mit alltäglichen Problemen und
Erkrankungen, oft im Beruf und Arbeit stehend etc..
HIV‐positive Menschen sind chronisch krank wie andere chronisch Kranke.

§ 2 Nr. 3

Der Verein führt Aufklärung über das Leben mit HIV durch. Er wirkt auf eine vorurteilsfreie und
realistische Darstellung vom Leben mit HIV hin. Dazu geben HIV‐positive Mitglieder des
Vereins/Freunde des Vereins Einblick in ihren Alltag. Außerdem nutzt er die in § 2 (2)
genannten Tools.

§ 2 Nr. 4

Der Verein ist im Land Rheinland‐Pfalz tätig. Seine Arbeit kann und soll ehrenamtlich und von
anderen Vereinen unterstützt werden. Er ist darüber hinaus bundesweit aktiv sowie mit
anderen Vereinen und Netzwerken mit gleicher/ ähnlicher Zielsetzung gemeinsam tätig um
konzertierte Aktionen durchzuführen.

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 3 Nr. 1
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Nr. 2

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Nr. 3

Mitglieder dürfen im Falle ihres Austritts aus dem Verein oder bei dessen Auflösung oder
Aufhebung keinerlei Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

§ 3 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Nr. 5

Ehrenamtlich tätige Personen haben ausschließlich Anspruch auf die Erstattung
nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
seine Ziele unterstützt und in dessen Sinne tätig sein möchte.
Über den schriftlichen/ textlichen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft mit Unterschrift
entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der
Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines
Monats nach Erhalt der Ablehnung schriftlich bei der Mitgliederversammlung einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den
Aufnahmeantrag.

§ 4 Nr. 2

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine
Ziele unterstützen (fördern) möchte.
Über den schriftlichen/ textlichen Antrag mit Unterschrift entscheidet der Vorstand. Gegen
eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch an die
Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der
Ablehnung schriftlich bei der Mitgliederversammlung einzureichen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den
Aufnahmeantrag.

§ 4 Nr. 3

Der Verein hat folgende Mitglieder:
ordentliche Mitglieder
jugendliche Mitglieder
(bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr)
Fördermitglieder
Ehrenmitglieder
Ausschließlich ordentliche Mitglieder haben ein Stimm‐, Rede‐ und Antragsrecht auf der
Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder
werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
Förder‐ und Ehrenmitgliedern kann auf deren Antrag bei der Mitgliederversammlung Rederecht
gewährt werden. Über das Rederecht entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Nr. 4

Die Mitgliedschaft endet:

  •  mit dem Tod des Mitglieds,
  •  durch freiwilligen Austritt,
  •  durch Streichung von der Mitgliederliste,
  •  durch Ausschluss aus dem Verein,
  •  bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§ 4 Nr. 5

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zulässig.

§ 4 Nr. 6

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Nr. 7

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betreffenden ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 4 Nr. 8

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft
angetragen werden. Diese beginnt mit der Annahme des Angebots durch die geehrte Person.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Nr. 1
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

§ 5 Nr. 2

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie die
Beitragsermäßigungen werden durch eine Beitragsordnung geregelt.

§ 5 Nr. 3

Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
 die Mitgliederversammlung
 der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

§ 7 Nr. 1
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied, dessen
Mitgliedsbeiträge für das jeweils laufende Geschäftsjahr bis spätestens zum 28.02. des Jahres
auf dem Vereinskonto eingegangen ist, eine Stimme.
Förder‐ und Ehrenmitglieder haben Anwesenheits‐ und Rederecht, über das Stimmrecht wird
auf Antrag entschieden.

§ 7 Nr. 2

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und für alle
Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:

  •  Strategien und Aufgaben des Vereins
  •  Beteiligungen
  •  Aufnahme von Darlehen
  •  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  •  Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
  •  Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers
  •  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  •  Wahl eines Kassenprüfers
  •  sämtliche Geschäftsordnungen des Vereins
  •  Beschlussfassung zur Beitragsordnung
  •  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung/ Anträge
  •  Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
  •  Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes
  •  Änderung/ Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  •  Ernennung von Ehrenmitgliedern
  •  Auflösung des Vereins
§ 7 Nr. 3

Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen
werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der
Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als zwei Stimmen auf
sich vereinen.
Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt
erteilt werden.

§ 7 Nr. 4

Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Benachrichtigung erfolgt virtuell an die letzte bekannte Emailadresse. Die Versendung per
Post kann beim Vorstand beantragt werden.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das
Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Emailadresse/ (Post)Adresse gerichtet ist.

§ 7 Nr. 5

Jedes Mitglied ist berechtigt bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand die Änderung/ Ergänzung der Tagesordnung schriftlich
zu beantragen.
Diese Anträge sind vom Versammlungsleiter auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben
und abstimmen zu lassen. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Anträge auf Änderung/ Ergänzung der Tagesordnung und über Dringlichkeitsanträge,
die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.

§ 7 Nr. 6

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit
der Tagesordnung angekündigt worden sind. Für diese Beschlüsse ist eine dreiviertel Mehrheit
der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 7 Nr. 7

Die Mitgliederversammlung wird von zwei Vorstandsmitgliedern geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.

§ 7 Nr. 8

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Dies kann durch den
Versammlungsleiter abweichend bestimmt werden. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 7 Nr. 9

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des
Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.

§ 7 Nr. 10

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen (stimmberechtigten) Mitglieder beschlussfähig.

§ 7 Nr. 11

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und
bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

§ 7 Nr. 12

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.

§ 7 Nr. 13

Für die Wahlen des Vorstandes gilt Folgendes:
Die Vorschläge für Vorstandsmitglieder müssen aus den Reihen der Mitgliederversammlung
kommen. Es gibt kein Selbstvorschlagsrecht von Kandidat*innen.
Kandidat*innen mit den meisten Stimmen sind in den Vorstand gewählt. Im Falle einer
Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidat*innen, wird eine Stichwahl durchgeführt. Im Falle
einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 7 Nr. 14

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  •  Ort und Zeit der Versammlung
  •  die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  •  die Zahl der erschienenen (stimmberechtigten) Mitgliedern
  •  die Tagesordnung
  •  die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 7 Nr. 15

Mitgliederbefragungen und ‐beschlüsse können auch virtuell (online) durchgeführt werden.
Dazu wird der Inhalt der Befragung/ des Beschlusses durch den Vorstand an die letzte
bekannte Emailadresse des Mitgliedes verschickt und gilt damit als zugestellt. Die E‐Mail muss
eine Frist zur Rückmeldung enthalten.
Bei der Stimmenauszählung gelten die Stimmenverhältnisse nach §7(11).
Zur Wahl des Vorstandes sowie der Auflösung des Vereins bedarf es einer realen
Mitgliederversammlung.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

 
§ 9 Satzungsänderung

§ 9 Nr. 1
Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 9 Nr. 2

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen
Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 9 Nr. 3

Satzungsänderungen, die von Aufsichts‐, Gerichts‐ oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Der Vorstand

§ 10 Nr. 1
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei oder fünf Mitgliedern des Vereins. Über
die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt vor der Wahl die Mitgliederversammlung mit
dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind
gleichberechtigt. Der Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung über die Besetzung
des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwarts. Im Falle der Besetzung des
Vorstandes mit fünf Mitgliedern, wird zusätzlich ein 2. Vorsitzender bestimmt. Die fünfte
Funktion ist in diesem Falle die eines Beisitzers.
Kein Vorstandsmitglied darf in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.

§ 10 Nr. 2

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 10 Nr. 3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage
der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Nr. 4

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen.

§ 10 Nr. 5

Der Vorstand bzw. ein Mitglied des Vorstandes kann während seiner Amtszeit auf einer
Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. eines neuen Mitgliedes des
Vorstandes abgelöst werden.

§ 10 Nr. 6

Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt, fernmündlich oder telegrafisch unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens einer Woche.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 10 Nr. 7

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet das Vorstandsmitglied, das die Einladung versandt hat. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und
Schriftführer/ Protokollführer zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann außerdem auf schriftlichem (virtuellem) Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu in Bezug auf die zu
beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Nr. 8

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern des Vereins zugesandt wird.
Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Vorstandes geändert werden. Diese Änderung
wird wirksam, wenn sie allen Mitgliedern zugesandt wurde. Als Datum der Rechtswirksamkeit
gilt der Poststempel.

§ 11 Verwendung der Mittel des Vereins

§ 11 Nr. 1
Gemäß §3 dieser Satzung ist der Verein selbstlos tätig. Mittel des Vereins können
ausschließlich für nachgewiesene Auslagen verwendet werden.

§ 11 Nr. 2

Als nachgewiesene Auslagen gelten:
Fahrkosten/ Unterkunft für Vorstands‐ und Vereinsmitgliedern, die im Rahmen der Erfüllung
des Vereinszwecks/ der Vereinsziele entstehen
Auslagen zur Wahrnehmung der Vorstandsarbeit/ der Mitgliederversammlung
Auslagen für die in §2 (2) aufgeführten Tools

§ 11 Nr. 3

Zur Erstattung kann ein formloser Antrag mit den entsprechenden beigefügten Quittungen (im
Original und in Kopie) an den Vorstand gestellt werden.

§ 11 Nr. 4

Anfallende Spesen können in Ausnahmefällen erstattet werden. Über die Erstattung
entscheidet eine Mitgliederbefragung gemäß §7(15).

§ 11 Nr. 5

Über die weitere Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Verwendung darf §1(5) und §3 der Satzung nicht widersprechen.

§ 12 Kassenprüfer

§ 12 Nr. 1
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Er hat
das Recht auf die Prüfung von Kassen und Büchern des Vereines. Der Kassenprüfer ist
verpflichtet der Mitgliederversammlung Bericht über die Führung der Kassen und Bücher und
über seine Tätigkeit zu erstatten. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Nr. 2

Der Kassenprüfer unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keiner Weisung des Vorstandes. Davon
unberührt sind seine Pflichten als ordentliches Mitglied des Vereines.

§ 12 Nr. 3

Der Kassenprüfer darf in keinem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen und nicht Mitglied

des Vorstandes sein.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der Sitzung und Schriftführer/ Protokollführer
zu unterzeichnen.

§ 14 Datenschutz

§ 14 Nr. 1
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:

  •  Name, Vorname
  •  Anschrift
  •  E‐Mail‐ Adresse
  •  Geburtsdatum
  •  Kontodaten

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 14 Nr. 2

Darüber hinaus veröffentlicht der Verein Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach
entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von
Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

§ 15 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt sind zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 
§ 15 Nr. 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das verbleibende Vermögen des Vereins an die Deutsche Aids‐Hilfe e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Gründung von pro plus rlp am 14.09.2019 in Kraft.

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